Pflege
Zuerst das Vermögen. Dann die Kinder.
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt einen Teil der Kosten, nicht alle. Was fehlt, tragen die Pflegebedürftigen selbst — und wenn ihr Vermögen aufgebraucht ist, prüft das Sozialamt, ob die Kinder herangezogen werden.
Bis zu diesem Jahresbruttoeinkommen sind Kinder seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vor dem Elternunterhalt geschützt. Darüber greift die Unterhaltspflicht — und genau in dieser Einkommensgruppe fühlen sich viele fälschlich sicher.
Warum eine Lücke entsteht
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist bewusst als Teilleistung angelegt. Sie zahlt je nach Pflegegrad feste Beträge — für Pflegegeld bei häuslicher Pflege, für Sachleistungen bei einem Pflegedienst oder als Zuschuss im Heim.
Die tatsächlichen Kosten liegen darüber. Im Heim kommt der Eigenanteil hinzu, der Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten umfasst und den die Pflegeversicherung gar nicht abdeckt. Er unterscheidet sich stark nach Bundesland und Einrichtung.
Was das für die Familie bedeutet
Reicht die Rente nicht, wird zuerst das eigene Vermögen eingesetzt. Ist auch das verbraucht, springt das Sozialamt ein — und prüft anschließend, ob es sich das Geld bei den Kindern zurückholt.
Seit 2020 gilt dabei die Entlastungsgrenze: Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro wird ein Kind herangezogen. Das entlastet viele Familien, schützt aber gerade die nicht, die ohnehin schon eine Immobilienfinanzierung tragen.
Der eigentliche Grund für eine Vorsorge ist deshalb selten die Angst vor dem Sozialamt. Es ist der Wunsch, die Entscheidung über die Pflege nicht vom Geld abhängig machen zu müssen.
Die drei Formen der Vorsorge
- Pflegetagegeld — feste Leistung je Pflegegrad, frei verwendbar. Auch für pflegende Angehörige, die beruflich zurückstecken
- Pflegekostenversicherung — erstattet nachgewiesene Kosten, dafür weniger flexibel
- Pflegerente — kombiniert Vorsorge mit Kapitalaufbau, meist deutlich teurer
Für die meisten ist Pflegetagegeld die passende Wahl, weil die Leistung frei verwendbar ist und auch dann hilft, wenn Angehörige selbst pflegen.
Wer wofür aufkommt
| Stufe | Wer zahlt | Bis wann |
|---|---|---|
| 1 | Gesetzliche Pflegeversicherung | Feste Beträge je Pflegegrad, unabhängig von den tatsächlichen Kosten |
| 2 | Rente und laufendes Einkommen des Pflegebedürftigen | Solange es reicht |
| 3 | Eigenes Vermögen | Bis auf ein geringes Schonvermögen aufgebraucht |
| 4 | Sozialamt | Übernimmt und prüft anschließend Rückgriff |
| 5 | Kinder | Erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen je Kind |
Vereinfachte Darstellung. Schonvermögen, Selbstbehalte und die Anrechnung von Ehegatteneinkommen richten sich nach dem Einzelfall.
Häufige Fragen
Reicht die gesetzliche Pflegeversicherung aus?
Nein, sie ist als Teilleistung angelegt. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, während die tatsächlichen Kosten darüber liegen. Im Heim kommt zusätzlich der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hinzu, den die Pflegeversicherung gar nicht abdeckt.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind. Darunter wird kein Elternunterhalt verlangt. Oberhalb dieser Grenze greift die Unterhaltspflicht weiterhin.
Pflegetagegeld oder Pflegekostenversicherung?
Pflegetagegeld zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad, den Sie frei verwenden können — auch als Ausgleich für Angehörige, die beruflich zurückstecken. Die Pflegekostenversicherung erstattet nur nachgewiesene Kosten und ist dadurch weniger flexibel.
Wann sollte man eine Pflegezusatzversicherung abschließen?
Früh, weil der Beitrag mit dem Eintrittsalter steigt und Vorerkrankungen die Annahme erschweren. Wer erst mit 60 anfängt, zahlt ein Vielfaches dessen, was mit 40 fällig gewesen wäre.